Beweislast des Arbeitgebers gegen Arbeitsunfähigkeit bei verdächtigen Erkrankungen
Eine Sekretariatsmitarbeiterin weigerte sich, die Vertretung in einem anderen Sekretariat zu übernehmen. Zwei weitere Mitarbeiterinnen, die diese Aufgabe übernehmen sollten, meldeten sich kurzerhand nacheinander krank. Der Arbeitgeber vermutete hinter diesem Verhalten eine Absprache der Sekretärinnen und war der Überzeugung, dass die Mitarbeiterinnen überhaupt nicht arbeitsunfähig krank waren.Da der Arbeitgeber die behauptete Absprache nicht beweisen konnte, vermochte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf allein aus dem Verhalten der Mitarbeiterinnen keine zwingenden Rückschlüsse ziehen, die zumindest geeignet wären, den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 17.06.1997
8 Sa 403/97
Betriebs-Berater 1997, 1902
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