Unterhalt: krankheitsbedingte Aufgabe des Arbeitsplatzes

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, bei der Unterhaltsberechnung ein höheres fiktives Erwerbseinkommen entsprechend seiner früheren Einkünfte zugerechnet werden muss.

Eine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners, bedingt durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit erheblicher Einkommenseinbuße, ist grundsätzlich beachtlich, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben kommt im Allgemeinen nur in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Unterhaltspflichtige angesichts der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und seiner persönlichen Eigenschaften (Alter, Gesundheitszustand u. a.) überhaupt eine reale anderweitige Beschäftigungschance hatte und ob ihm ggf. die Weiterführung seiner bisherigen Tätigkeit angesichts seines Gesundheitszustandes zumutbar war.

Urteil des BGH vom 09.07.2003
XII ZR 83/00
MDR 2003, 1182

Urteil des BGH vom 09.07.2003

 

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