Unfallbedingter Verdienstentgang bei Selbständigen

Der Inhaber eines kleinen Fuhrunternehmens (ein Lkw) wurde bei einem Unfall unverschuldet schwer verletzt. Er konnte aufgrund der Folgeschäden seinen Betrieb nicht mehr weiterführen. Neben einem Schmerzensgeld, das ihm auch zugesprochen wurde, verlangte er die Zahlung einer Verdienstausfallsschadensrente von 6.485 DM im Monat. Der verletzte Kleinunternehmer trug im Prozess vor, sein Betrieb habe sich noch im Aufbau befunden und hätte in Kürze monatlich den geltend gemachten Betrag abgeworfen. Diese Angaben reichten dem Landgericht Celle nicht aus. Die Klage auf den Ersatz des Verdienstentgangs wurde abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil wieder auf. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hatte die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es bei einem selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob dieser einen Verdienstausfallschaden erlitten hat, der Prüfung, wie sich das von ihm betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte, bedarf. Der Verletzte muss dazu konkrete Tatsachen darlegen und beweisen (Anzahl der Fahrzeuge und Mitarbeiter, Umsätze und Betriebsausgaben), aus denen sich die künftige Geschäftsentwicklung ergibt. Hierbei dürfen allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nun muss die Vorinstanz nach weiteren Beweiserhebungen erneut über den Klageantrag entscheiden.

Urteil des BGH vom 03.03.1998
VI ZR 385/96
NJW 1998, 1634
RdW 1998, 303

MDR 1998, 595

 

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