Unentschuldigtes Fehlen bei alkoholabhängigem Arbeitnehmer rechtfertigt regelmäßig keine verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unentschuldigten Fernbleibens ist regelmäßig sozial ungerechtfertigt, wenn die Fehltage ihre Ursache in der krankhaften Alkoholabhängigkeit haben und der Arbeitnehmer infolge seiner nicht beherrschbaren Erkrankung sein Verhalten nicht kontrollieren kann. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens trägt allein der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Alkoholabhängigkeit nicht ursächlich für das Fehlverhalten des gekündigten Arbeitnehmers war.

Urteil es LAG Hamm vom 15.01.1999,10 Sa 1235/98,Handelsblatt vom 13.12.1999

 

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