Nicht eingehaltene Ladungsfrist

Bei der Einladung zu einer Eigentümerversammlung soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden (§ 24 Abs. 4 WEG). Wird diese Frist nicht beachtet, sind in der Versammlung gefasste Beschlüsse jedoch nur dann unwirksam, wenn feststeht, dass sie ohne den Einberufungsmangel nicht ebenso gefasst worden wären. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sämtliche Wohnungseigentümer bei der Versammlung anwesend oder zumindest vertreten waren. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind dann trotz Nichteinhaltung der Ladungsfrist wirksam.

Beschluss des BayObLG vom 28.10.1998,2 Z BR 137/98,RdW 2000, 220

 

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