Nachbarrecht: Dauerstreitthema überwachsende Bäume und Sträucher

Zwei Grundstücksnachbarn stritten wegen zwei Kiefern, die etwa 14 Meter hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in Höhe von ca. 9 Metern ungefähr 2,3 Meter, von dem anderen Baum in Höhe von ca. 5 Metern ungefähr 0,4 Meter auf das Grundstück des anderen Nachbarn hinüber. Dieser klagte insbesondere wegen der Beeinträchtigungen durch den Niederschlag von Kiefernnadeln und Kiefernzapfen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Fällen von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, grundsätzlich dann nicht mehr verlangen können, wenn die dafür in dem jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetz vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist. Diese Frist beträgt meist fünf Jahre. Unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses käme nach diesem Fristablauf allenfalls eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume zurückzuschneiden.

Hinweis: Unberührt von dem Beseitigungsanspruch sind Schadensersatzansprüche des Nachbarn wegen erheblicher Beeinträchtigung durch überwachsende Bäume und Sträucher. Sollten z. B. Kiefernnadeln und -zapfen die Dachrinnen und Dacheinläufe des Nachbarhauses verstopfen, so muss der Betroffene die Beeinträchtigung seines Grundstücks zumindest nicht entschädigungslos hinnehmen.

Urteil des BGH vom 14.11.2003
V ZR 102/03
BGHR 2004, 224

Urteil des BGH vom 14.11.2003

 

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