Lärmbelästigung durch Nachbarn
Lärmbelästigung ist wohl der häufigste Fall für Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Lärm gehört rechtlich zu den Immissionen. Der Umgang mit diesen ist in § 906 BGB geregelt. Ein grundsätzliches Verbot von Immissionen kann ein Nachbar nur dann durchsetzten, wenn ihn Lärmimmissionen wesentlich beeinträchtigen, nicht ortsüblich und nicht durch Schutzmaßnahmen einzudämmen sind.
Die Anzahl der zu diesem Thema ergangenen Urteile ist unüberschaubar. Nachstehend sollen einige typische Fälle dargestellt werden:
Ein auf dem Nachbargrundstück betriebenes Mühlrad mit einer Geräuschentwicklung von 50 Dezibel kann nicht untersagt werden (OLG Frankfurt - 13 U 208/87).
Tischtennisspielen im Freien darf nicht während der Ruhezeiten (werktags von 13-15 Uhr und 19-7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 7-9 Uhr) betrieben werden (OLG Köln - 13 U 296/90).
Ein Nachbar muss dafür sorgen, dass durch Öffnen und Schließen seines Garagentors andere nicht in ihrer Nachruhe gestört werden. Notfalls darf die Garage zwischen 22 und 6 Uhr nicht genützt werden (OLG Düsseldorf - 5 Ss (OWi) 56/91).
Ein Grundstückseigentümer kann einem Blasorchester die zweimal wöchentlich durchgeführte Übungsstunde in einem 50 Meter entfernten Übungsraum nicht untersagen, wenn nur eine geringfügige Lärmbelästigung durch die Musik ausgeht und das Üben der Blaskapelle an diesem Ort bereits seit 60 Jahren einen "herkömmlichen Gebrauch" darstellt (LG Offenburg - 2 O 322/86).
Massive Störungen der Nachtruhe durch quakende Frösche in einem benachbarten Gartenteich sind auch unter Berücksichtigung des veränderten Umweltbewusstseins und des Artenschutzes unzumutbar, wenn der Lärmpegel mit 64 Dezibel erheblich über dem zulässigen Richtwert von 35 Dezibel liegt (BGH - V ZR 82/91).
Der von einem bauplanungsrechtlich unzulässigen gemeindlichen Bolzplatz ausgehende Lärm stellt für die von ihm spürbar betroffenen Grundstücksnachbarn in einem reinen Wohngebiet eine wesentliche und nicht ortsübliche Störung dar (VGH Kassel - 6 TG 4463/88).
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