Kein Anspruch auf "schöne Aussicht"

Dem Eigentümer eines am Ortsrand mit besonders schöner Aussicht gelegenen Einfamilienhauses steht kein Abwehrrecht gegen einen ansonsten nicht zu beanstandenden Bebauungsplan zu, weil dadurch seine "schöne Aussicht" beeinträchtigt wird. Hierbei ist auch unerheblich, ob sich durch die geplante Bebauung der wirtschaftliche Wert seines Grundstückes vermindert.

Urteil des VGH Mannheim
3 S 690/99

NJW Heft 35/2000, Seite XLVI

 

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