Einschränkung des Grillens im Garten

Das bayerische oberste Landesgericht hat einem Grundstückseigentümer in einer Wohnanlage untersagt, in seinem Garten öfter als fünfmal im Jahr in einer Entfernung von 25 Metern zum Grundstücksnachbarn einen Holzkohlegrill zu betreiben. Diese Entscheidung ist allerdings vom Einzelfall abhängig. Es kommt auf die Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät an.

Bayerisches oberstes Landesgericht (v. 18.03.1999); Az.: 2 Z BR 6/99

 

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