Eingeschränktes Grillvergnügen

Das Oberlandesgericht Bayern entschied, daß man in Wohneigentumsanlagen weder uneingeschränkt grillen darf, noch daß einem das Grillen generell verboten werden kann. Wenn auch das Gericht den Einzelfällen gerecht werden muß, gibt es allgemein gültige Grundsätze: So darf je nach Lage und Größe des Gartens circa 5 mal im Jahr gegrillt werden. Auch muß darauf geachtet werden, daß der Grill am äußersten Ende des Gartens plaziert wird, damit die Miteigentümer möglichst wenig durch Gerüche und Rauch gestört werden. Dabei ist es sinnvoll, eine zeitliche und örtliche Grenze im Sinne aller zu vereinbaren. "br/>
Oberlandesgericht Bayern; Az.: 2 Z BR 6/99

 

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