Eigentumswohnung: Trittschallprobleme bei Auswechseln des Bodenbelags

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, den zum Sondereigentum gehörenden Bodenbelag seiner Wohnung zu entfernen und durch einen anderen zu ersetzen. Führt jedoch die Veränderung des Bodenbelags (Ersatz des Teppichbodens durch Keramikfliesen) zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Wohnungseigentümer als Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet. Notfalls muss der nunmehr verlegte Bodenbelag wieder beseitigt und durch einen Trittschallbelag ersetzt werden. Diese Verpflichtung besteht auch bei einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.07.2001; 3 Wx 120/01; NJW-RR 2001, 1594; ZMR 2002, 69; NZM 2001, 958

 

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