Eigentumsverhältnisse bei aneinander gebauten Giebelwänden

Wird bei der Errichtung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze eine Wand erstellt, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand errichtete Giebelwand nicht standfest ist, entsteht dadurch keine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB und auch kein Miteigentum an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.

Urteil des BGH vom 18.05.2001

 

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