Aufsichtspflicht bei Gartenteich
Ein 17 Monate altes Kleinkind fiel in den Gartenteich, der sich auf einem Nachbargrundstück befand, und zog sich erhebliche Dauerschäden zu. Die Eltern des Kindes und der Nachbar hatten übereinstimmend verzichtet, die beiden Grundstücke durch einen Zaun zu trennen, obwohl sich der Gartenteich in einer Entfernung von ca. 15 bis 20 Metern befand.Die Mutter des verunglückten Kindes hatte dieses nur 5 Minuten im eigenen Garten unbeaufsichtigt gelassen. In dieser Zeit unternahm der Kleine den folgenschweren Ausflug auf das Nachbargrundstück. Die Eltern verlangten vom Nachbarn nun Schadensersatz wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Die Richter beim BGH wiesen die Klage ab. Dadurch, daß die Eltern des verletzten Kindes auf eine Umzäunung des Grundstücks verzichteten, konnte der Nachbar ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen davon ausgehen, daß die Eltern ihre Aufsichtspflicht nachkommen und das Kind vom Betreten des Nachbargrundstückes abhalten würden.
Eltern von Kleinkindern ist daher dringend anzuraten, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, daß ihre Kinder
Urteil des BGH
RZ 1994, 1581
SIC
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