Abschneiden überhängender Zweige in Eigentumswohnanlage
Nach § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstück von einem Nachbargrundstück herüberhängende Zweige nach Fristsetzung und ergebnislosem Fristablauf abschneiden, wenn die Zweige die Benutzung seines Grundstücks nicht unerheblich beeinträchtigen. Dieses Selbsthilferecht gilt jedoch nicht zwischen benachbarten Eigentümern einer Eigentumswohnanlage. So ist ein Wohnungseigentümer nicht berechtigt, die überhängenden Zweige einer Tanne, die in einem Blumenkübel auf der angrenzenden Terrasse eines anderen Eigentümers gepflanzt ist, im Wege der Selbsthilfe abzuschneiden. Der beklagte Wohnungseigentümer wurde zum Schadensersatz von 1000 DM (511 EUR)und zur Unterlassung weiterer derartiger Maßnahmen verurteilt.Hinweis: Nach dem Wohnungseigentumsrecht bleibt dem Wohnungseigentümer in derartigen Fällen nur der Gang zum Gericht. Das Wohnungseigentumsgericht entscheidet über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer bezüglich des Sondereigentums und der insoweit bestehenden Gebrauchsregelungen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.06.2001
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