Abstützmaßnahmen vor Abriss einer Doppelhaushälfte

Ein Eigentümer, der seine Doppelhaushälfte abreißt, muss die Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Hierzu gehören auch Sicherungsmaßnahmen, wenn das verbleibende Haus

durch den Abriss seine Stütze verliert. Unterlässt der die Abrissmaßnahme veranlassende Eigentümer trotz Aufforderung geeignete Sicherheitsmaßnahmen, muss er die Kosten für die vom betroffenen Nachbarn veranlasste Absicherung seines Hauses tragen.

Urteil des OLG Frankfurt vom 06.09.2004
16 U 211/03
Hausbesitzer Zeitung Heft 5/05, Seite 12

 

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