Zulässige Vermietung an Suchtkranke und Betreuungspersonal

Die Vermietung von Wohnungseigentum eines Betreuungsvereins an Suchtkranke, die aus der Anstaltsunterbringung entlassen wurden, verstößt grundsätzlich nicht gegen die in der Teilungserklärung festgesetzte Nutzung als Wohnraum. Ein solcher Verstoß ist auch nicht darin zu

sehen, dass der Verein in zwei der insgesamt acht ihm gehörenden Wohnungen bzw. Reihenhäusern Betreuungspersonen für die Suchtkranken unterbringt, da hierin keine gewerbliche Nutzung zu sehen ist. Diese Art von Verwendung beeinträchtigt die Wohnungseigentümer in daneben stehenden Reihenhäusern nicht stärker als eine normale Wohnnutzung.

Beschluss des KG Berlin vom 13.12.2004
24 W 51/04
KGR Berlin 2005, 148

 

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