Zumutbarkeit gelegentlicher Musikveranstaltungen

Anlieger müssen lärmintensive Musikveranstaltungen auch dann hinnehmen, wenn die in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionswerte voraussichtlich überschritten werden, die Veranstaltung aber wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder

ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar ist und ihre Anzahl im Jahr fünf nicht übersteigt. Zu denken ist hier insbesondere an Karnevals- und Musikveranstaltungen anlässlich einer Kirmes oder eines Festivals. Ist der Lärmpegel insbesondere bei Musikveranstaltungen höher als der Immissionsrichtwert von 70 dB(A), darf die Veranstaltung allenfalls bis 24 Uhr zugelassen werden.

Urteil des OVG Koblenz vom 14.09.2004
6 A 10949/04
NJW Heft 6/2005, Seite XVI

 

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