Kein nachträglicher Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen
Der Eigentümer eines in der Einflugschneise des Flughafens Köln/Bonn gelegenen Hauses machte wegen des von an- und abfliegenden Flugzeugen verursachten Lärms Schadensersatz beim Betreiber des Flughafens geltend. Er verlangte 15.000 Euro für den Einbau von Schallschutzfenstern
und 55.000 Euro für die Wertminderung
des Grundstücks. Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab.
Ein derartiger Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass der Eigentümer vor Baubeginn von allen zumutbaren Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat, die ihm zur Abwehr des Störungsanspruchs zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf Lärmimmission der öffentlichen Hand, hat der Gesetzgeber betroffenen Grundstückseigentümern ein spezifisches Verfahren zur Berücksichtigung ihrer Belange an die Hand gegeben. Dieses Verfahren ist das Planfeststellungsverfahren. Das Verfahren gibt den von der geplanten Unternehmung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Anlieger anzuordnen. Hat es der Anlieger wie in diesem Fall versäumt, rechtzeitig Einwände gegen das Bauvorhaben zu erheben, kann er nicht nachträglich Schadensersatzansprüche wegen hiervon ausgehenden Störungen geltend machen.
Urteil des BGH vom 10.12.2004
V ZR 72/04
Pressemitteilung des BGH
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