Wohnungseigentümerbeschluss über Satellitenanlage

Eine Wohnungseigentümerversammlung beschloss, den Anschluss an das Breitbandkabel (Jahresgebühr 30.000 DM) zu kündigen und durch eine gemeinschaftliche Satellitenantenne (Kaufpreis 28.000 DM) zu ersetzen. Die jährlichen Wartungskosten der Satellitenanlage beliefen sich auf 3.600 DM. Zwei der Wohnungseigentümer beantragten bei Gericht, den Beschluss für unwirksam zu erklären. Dies begründeten sie damit, dass nicht mehr alle der zuvor im Breitbandkabel erreichbaren Fernsehprogramme und Radiosender (störungsfrei) empfangen werden konnten.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Klage ab. Aus wirtschaftlicher Sicht war der Beschluss nicht zu beanstanden, da der Betrieb der Satellitenanlage bereits im zweiten Jahr günstiger war als der vormalige Breitbandkabelanschluss. Ferner stellte das Gericht klar, dass ein Anspruch der Wohnungseigentümer, alle nur denkbaren Fernseh- und Radioprogramme in bester Qualität empfangen zu können, nicht bestehe. Die Kläger mussten demzufolge hinnehmen, dass einige weniger wichtige Programme nicht bzw. nur in nicht störungsfreier Qualität empfangen werden konnten.

Beschluss des BayObLG vom 20.04.2000; Az.: 2 Z BR 171/99

 

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