Störung durch Quaken von Fröschen

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes München kann jemand einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde darüber haben, ob seinem Nachbarn erlaubt wird, die auf seinem Grundstück befindlichen Frösche durch Verbringen auf ein anderes Grundstück zu entfernen. Ermessen bedeutet, daß die Behörde entscheiden muß, ob der Schutz der Frösche oder die Interessen des Betroffenen an seiner Ruhe einen höheren Stellenwert besitzen. Ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung besteht jedoch nur dann, wenn von dem Nachbargrundstück ein unzumutbarer Lärm durch das Fröschequaken ausgeht, der erheblich höher ist, als der zugelassene Lärmpegel für das Wohngebiet, auf welchem sich der gestörte Anwohner befindet. In einem reinen Wohngebiet ist die durchgängige Belastung mit einem nächtlichen Lärmpegel von 64 db in der Regel unzulässig.

Verwaltungsgerichtshof München (v. 08.07.1998); AZ: 9 B 97.00468

 

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