Sonnenkollektoren auf Reihenhaus

Die Dächer von in Wohnungseigentum stehenden Reihenhäusern gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Das Aufstellen von breitflächigen Sonnenkollektoren mit einem Neigungswinkel von 45 Grad auf dem Flachdach eines Hauses stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Zustimmung aller anderen Hauseigentümer. Diese können die Beseitigung der angebrachten Sonnenkollektoren verlangen.
Der Beseitigungsanspruch entfällt nicht deshalb, weil es sich bei den Sonnenkollektoren um eine umweltfreundliche Art der Energiegewinnung handelt. Auch ein solcher Zweck rechtfertigt nicht jedes Mittel. In dem zu entscheidenden Fall gab das Bayrische Oberste Landesgericht dem Schutz der optisch beeinträchtigten Mitbewohner Vorrang vor der Gewinnung einer letztlich geringen Menge Energie. Der Beseitigungsanspruch der anderen Eigentümer war hier auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Anschaffung und das Aufstellen der Sonnenkollektoren rund 11.000 DM gekostet haben.

Beschluss des BayObLG vom 30.03.2000
2 Z BR 2/00

NJW-RR 2000, 1179

 

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