Schuttablagerung auf ungenutztem Grundstück
Ein Gewerbetreibender lud auf einem Nachbargrundstück Betonteile und Bauschutt ab. Er versuchte, sein rücksichtloses Tun damit zu begründen, dass der Nachbar das Grundstück jahrelang hatte brachliegen lassen.Der Bundesgerichtshof entschied, dieser Umstand gebe dem Grundstücksnachbarn kein Recht, das Nachbargrundstück ohne Einwilligung des Eigentümers für seine Zwecke zu nutzen. Jeder Eigentümer ist berechtigt, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Nach dem Gesetz
Urteil des BGH vom 17.12.1999
V ZR 144/98
NJW 2000, 1719; Hausbesitzer Zeitung Heft 17/2000, Seite 10
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