Schuttablagerung auf ungenutztem Grundstück

Ein Gewerbetreibender lud auf einem Nachbargrundstück Betonteile und Bauschutt ab. Er versuchte, sein rücksichtloses Tun damit zu begründen, dass der Nachbar das Grundstück jahrelang hatte brachliegen lassen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dieser Umstand gebe dem Grundstücksnachbarn kein Recht, das Nachbargrundstück ohne Einwilligung des Eigentümers für seine Zwecke zu nutzen. Jeder Eigentümer ist berechtigt, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Nach dem Gesetz kann er Eingriffe in dieses Recht grundsätzlich abwehren. Nur in Ausnahmefällen kann die Geltendmachung eines derartigen Beseitigungsanspruchs rechtsmissbräuchlich sein. Die Bundesrichter verneinten jedoch hier eine Duldungspflicht aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Es komme nicht darauf an, dass der Grundstückeigentümer in der Vergangenheit sein Gelände nicht genutzt und eine konkrete Nutzungsabsicht für die Zukunft auch nicht dargelegt habe. Im Ergebnis wurde der Nachbar dazu verurteilt, den abgeladenen Bauschutt von dem Grundstück zu entfernen.

Urteil des BGH vom 17.12.1999
V ZR 144/98

NJW 2000, 1719; Hausbesitzer Zeitung Heft 17/2000, Seite 10

 

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