Lüftungsrohr stets Gemeinschaftseigentum

Das Lüftungsrohr im Schornstein einer Eigentumswohnanlage gehört zum Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum liegt nur vor, wenn dies in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan ausdrücklich bestimmt ist.

Die Reparatur und Wartung eines solchen Lüftungsrohres kann daher auch nicht durch mehrheitlichen Beschluss der Eigentümergemeinschaft einem Wohnungseigentümer auferlegt werden.

Urteil des OLG Hamburg vom 14.03.2003
2 Wx 2/00
ZMR 2003, 527
RdW 2003, 607

Urteil des OLG Hamburg vom 14.03.2003

 

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