Kostentragung für unterirdischen Bach

Ein Grundstückseigentümer und eine Gemeinde stritten darüber, wer für die Instandhaltungskosten eines Baches aufzukommen hat, der unter dem Grundstück verlief. Der Bach floss unter dem Grundstück durch einen alten Gewölbetunnel, der wegen Baufälligkeit teilweise eingestürzt war.

Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass der Eigentümer den Tunnel auf seine Kosten wieder in Stand setzen musste. Zwar ist für die Unterhaltung eines Baches als natürlich fließendes Gewässer grundsätzlich die Gemeinde zuständig. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts aber nicht für den unterirdisch fließenden Gewässerabschnitt.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz

 

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