Hinweispflicht des Fliesenlegers auf erkennbar fehlerhafte Vorarbeiten anderer Handwerker

Ein Fliesenleger muss den Bauherrn auf erkennbar fehlerhafte Vorarbeiten anderer Handwerker hinweisen. Verlegt er die Fliesen trotz offensichtlich fehlender Dehnungsfugen im Estrich, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der verlegte Boden infolgedessen später an mehreren Stellen reißt.

Versäumnisurteil des BGH vom 07.06.2001, Az.: 7 ZR 471/99

 

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