Hauseigentümer müssen Kabelnetzanschlüsse nicht dauerhaft dulden

Kabelnetzbetreiber können nach Vertragsende dazu verpflichtet sein, Verkabelungen in Häusern kostenlos wieder zu beseitigen. Sie können sich nicht darauf berufen, die Hauseigentümer müssten die Anschlüsse und Kabel nach § 57 Telekommunikationsgesetz (TKG) dulden. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich unterirdische Telekommunikationslinien. Im Haus verlegte Kabel müssen nicht geduldet werden.

Urteil des BGH vom 26.09.2003
V ZR 50/03 Pressemitteilung des BGH

 

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