Betreten einer Eigentumswohnung durch Verwalter
Nach § 14 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Diese Vorschrift ist wegen des vorrangigen Schutzes der Privatsphäre des Wohnungseigentümers eng auszulegen.Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg besteht bereits dann ein Recht zum Betreten einer Eigentumswohnung, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schadensursache (hier undichtes Dach einer Penthouse-Wohnung) von dieser Wohnung ausgeht. Im konkreten Fall waren sich die Fachleute einig, dass die Wasserzuleitung oder die Abwasserrohre in der Penthouse-Wohnung beschädigt sein könnten und der entstandene Schaden von den möglicherweise schadhaften Leitungen herrührte. Der Wohnungseigentümer war daher verpflichtet, dem Hausverwalter und den Handwerkern Zutritt zu der Wohnung zu gewähren, um die Schadensursache abzuklären.
Beschluss des OLG Hamburg vom 14.03.2000; Az.: 2 Wx 31/98
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