Anforderungen an Mängelrüge

Ein Mängelbeseitigungsverlangen eines Bauherrn ist auch dann wirksam, wenn er mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen", das heisst der "Symptome" des Mangels diesen selbst bezeichnet. Er braucht die Ursachen der Symptome nicht näher zu bezeichnen. Unschädlich ist auch, wenn der Bauherr zusätzlich - möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte - Ursachen für die Entstehung der Mängel angibt.

Urteil des BGH vom 03.12.1998
VII ZR 405/97
Betriebs-Berater 1999, 339

MDR 1999, 417

 

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