Anbringen von Fensterschutzgittern als bauliche Maßnahme

Die Montage von Fensterschutzgittern an der Erdgeschosswohnung einer Eigentumswohnanlage stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Die übrigen Wohnungseigentümer sind jedenfalls dann berechtigt, die Anbringung der Schutzgitter trotz der erhöhten Einbruchsgefahr für die Erdgeschosswohnung zu verweigern, wenn mit den Gittern zugleich eine Kletterhilfe geschaffen wird, die den Einstieg in eine andere Wohnung der Anlage erleichtert.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.02.2000; 3 W 12/00

 

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