Abwälzung der Eigenbeteiligung der Gebäudeversicherung auf Eigentümer

Die Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss jeweils demjenigen Eigentümer die Eigenbeteiligung bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung für Wasserschäden allein aufzuerlegen, in dessen Sondereigentum sich die schadhaften Wasserrohre befinden. "br/>
Beschluss des OLG Köln vom 14.07.2003

 

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