Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Instandsetzungskosten

Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwand schwierig sein. Die steuerrechtlichen Folgen für den Hauseigentümer sind jedoch erheblich. Herstellungskosten eines Gebäudes können nur nach den Regeln der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich abgesetzt werden. Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen dürfen dagegen sofort und vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Im konkreten Fall führte ein Hauseigentümer eine umfassende Renovierung eines Mehrfamilienhauses durch. Unter anderem wurden Fenster, Türen, Heizungs- und Sanitäranlagen, Elektroinstallation und Badezimmer komplett erneuert sowie Trennwände und neue Decken eingezogen. Ferner erhielt die Fassade einen neuen Anstrich. Entgegen der Auffassung des Finanzamts wertete der Bundesfinanzhof die Rundumerneuerung gleichwohl als blosse Instandsetzung bzw. Modernisierung. Ein Gebäude ist nicht schon unbrauchbar, wenn es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr den zeitgemässen Wohnvorstellungen entspricht. Unbrauchbar ist ein Haus erst bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmten Teilen. Die vom Wohnungseigentümer durchgeführten Modernisierungsmassnahmen betrafen überwiegend nicht die tragende Bausubstanz. Hinzu kam, dass die Wohnungen nach Meinung eines Sachverständigen zwar unbrauchbar, aber dennoch vermietet waren. In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall dienten die Aufwendungen demnach nur der Anpassung des Gebäudes an zeitgemässe Wohnbedürfnisse und waren daher nicht als Herstellungskosten zu bewerten.

Urteil des BFH
IX R 61/95

Handelsblatt vom 15.03.1999

 

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