Grundsteuerbefreiung bei langem Leerstand

Eine besonders für Eigentümer so genannter Schrottimmobilien interessante Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht erlassen. Nicht nur bei kurzzeitigen Ertragsminderungen durch besondere Ereignisse, sondern auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen nicht lediglich vorübergehender Natur kann die zuständige Kommune dem Immobilieneigentümer die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen. Wer daher bei seiner Immobilie einen längeren Leerstand zu beklagen hat, sollte entsprechende Aufzeichnungen machen und einen Befreiungsantrag stellen. Beschluss des BVerwG vom 24.04.2007

 

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