Nichtiger Beschluss über Neuverteilung der Instandsetzungskosten für Fenster
In einer Eigentumsanlage gilt für die Fenster der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen hat. Alle Fenster
gehören zum Gemeinschaftseigentum, da sie das äußere Bild des Gebäudes bestimmen. Dies gilt sowohl für die Innen- und Außenseite als auch für die Verglasung und die Rahmen.
Die Eigentümer einer Wohnanlage, deren Teilungserklärung insoweit keine vom Gesetz
abweichende Regelung enthielt, beschlossen mit allen Stimmen der bei der Versammlung anwesenden Eigentümer, dass künftig der jeweilige Eigentümer die Kosten für die Instandsetzung seiner Wohnungsfenster zu tragen habe. Ein bei der Eigentümerversammlung nicht anwesender Miteigentümer klagte mit Erfolg gegen den Beschluss. Die Abänderung der Kostentragungspflicht hätte die Zustimmung aller, also nicht nur der bei der Versammlung anwesenden Eigentümer bedurft.
Beschluss des OLG München vom 23.08.2006
34 Wx 090/06
OLGR München 2007, 729
RdW 2007, 89
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