Schaden an Haus durch Streusalz
Ein Eigentümer eines in der Nähe der Fußgängerzone gelegenen Wohnhauses machte gegen die Gemeinde Schadensersatzansprüche geltend, da durch die Streuung des Gehsteiges mittels Salz der Sandsteinsockel des Anwesens beschädigt wurde. Die Reparaturkosten beliefen sich auf über
2.500 Euro.
Das Oberlandesgericht Jena wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Gemeinde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich verpflichtet ist, bei winterlicher Glätte die innerörtlichen Fahrbahnen und Gehwege von Schnee und Eis zu befreien und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Dabei kann die straßenbaulastpflichtige Gemeinde unter den verschiedenen Streumitteln das ihr geeignet erscheinende Mittel frei auswählen. Eine Pflicht, diese Auswahl auf Splitt zu beschränken, wenn Tausalz durch die Verbindung mit Schmelzwasser aus Sandstein gefertigte Haussockel der Anlieger gefährdet, besteht jedenfalls bei sachgerechter Verwendung des Streugutes nicht. Danach musste der betroffene Eigentümer die Nachteile hinnehmen, die die insoweit ungünstige Lage seines Hauses mit sich bringen.
Urteil des OLG Jena vom 31.05.2006
4 U 218/05
OLGR Jena 2006, 663
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