Kein Vergleich zulasten einzelner Wohnungseigentümer

Der Erwerber einer Eigentumswohnung machte gegenüber dem Bauträger wegen erheblicher, trotz Fristsetzung nicht beseitigter Mängel am Gemeinschaftseigentum die Rückgängigmachung des Kaufvertrages geltend. Der Bauträger lehnte dies ab und berief sich auf einen Vergleich, den er mit

den übrigen Wohnungseigentümern geschlossen hatte, wonach sich diese mit einer Kaufpreisminderung einverstanden erklärt hatten.

Der Bundesgerichtshof gab dem Wohnungseigentümer Recht, der dem Vergleich mit dem Bauträger nicht zugestimmt hatte. Ein Vergleich auf Grund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer so genannten großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen.

Der Bauträger konnte sich auch nicht auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen die Wandelung ausgeschlossen ist und der große Schadensersatz nur im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes geltend gemacht werden kann. Eine derartige Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.

Urteil des BGH vom 27.07.2006
VII ZR 276/05
BGHR 2006, 1401
RdW 2007, 29

 

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