Kein Mängelanspruch bei unzureichender Baubeschreibung
Bauherren sollten darauf achten, dass die Baubeschreibung auch konkrete Angaben zur Feuchtigkeitsabdichtung des Kellergeschosses enthält. Fehlen entsprechende Ausführungen, kann der Bauherr keine Mängelansprüche wegen eines späteren Feuchtigkeitseintritts geltend machen, der
beispielsweise durch Einbau einer Innendränage hätte vermieden werden können, wenn die Abdichtung der Kellerwände (z. B. Teeranstrich) ansonsten nicht zu beanstanden ist.
Urteil des KG Berlin vom 06.06.2006
7 U 197/05
KGR Berlin 2006, 884
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