Kein Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters bei unverhältnismäßigen Kosten

Grundsätzlich steht dem Verlangen des Mieters einer Eigentumswohnung einer von ihm geforderten Mangelbeseitigung nicht entgegen, dass der Vermieter die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muss. Notfalls ist der Vermieter verpflichtet, die Mitwirkung der

anderen Wohnungseigentümer gerichtlich einzuklagen.

Wären jedoch die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung eines Wohnungsmangels im Bereich des Gemeinschaftseigentums (hier Feuchtigkeitsschäden im Durchgang zum Keller sowie zur Tiefgarage des Mietshauses) voraussichtlich unverhältnismäßig hoch und würden sie die „Opfergrenze” für den Vermieter übersteigen, kann der Mieter vom Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht verlangen. Es darf kein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus diesem zu ziehenden Einnahmen andererseits entstehen. Ist das der Fall, muss sich der Mieter mit einer angemessenen Mietminderung begnügen.

Urteil des BGH vom 20.07.2005
VIII ZR 342/03
BGHR 2005, 1557
ZAP EN-Nr. 5/2006

 

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