Hauskauf: arglistig verschwiegene Kellerfeuchtigkeit

Auch wenn im Kaufvertrag über ein älteres Wohnhaus jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist, haftet der Verkäufer für Mängel, die er vor Vertragsschluss arglistig verschwiegen hat. Die Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel

setzt voraus, dass der Verkäufer von den Fehlern wusste oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein betrügerisches Verhalten des Veräußerers, sondern es genügt auch ein so genannter bedingter Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens” und „Inkaufnehmens”.

Ein solches Verhalten nahm das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall an, in dem die Verkäufer, die in dem Anwesen wohnten, von der Feuchtigkeit der Kellerräume wussten und diese vor der Besichtigung hatten streichen lassen. Die Aussage im Verkaufsgespräch, es handele sich um einen alten Keller, der von Zeit zu Zeit Farbveränderungen aufweise, war verharmlosend, da den Verkäufern bekannt war, dass die Kellerwände über keine Außenabdichtung verfügten. Sie hafteten daher trotz des Gewährleistungsausschlusses für den Feuchtigkeitsmangel.

Urteil des OLG Koblenz des 09.02.2006
5 U 1111/05
Pressemitteilung des OLG Koblenz

 

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