Hauskauf: arglistig verschwiegene Kellerfeuchtigkeit
Auch wenn im Kaufvertrag
über ein älteres Wohnhaus jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen ist, haftet der Verkäufer für Mängel, die er vor Vertragsschluss arglistig verschwiegen hat. Die Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel
setzt voraus, dass der Verkäufer von den Fehlern wusste oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag
nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein betrügerisches Verhalten des Veräußerers, sondern es genügt auch ein so genannter bedingter Vorsatz
im Sinne eines „Fürmöglichhaltens” und „Inkaufnehmens”.
Ein solches Verhalten nahm das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall an, in dem die Verkäufer, die in dem Anwesen wohnten, von der Feuchtigkeit der Kellerräume wussten und diese vor der Besichtigung hatten streichen lassen. Die Aussage im Verkaufsgespräch, es handele sich um einen alten Keller, der von Zeit zu Zeit Farbveränderungen aufweise, war verharmlosend, da den Verkäufern bekannt war, dass die Kellerwände über keine Außenabdichtung verfügten. Sie hafteten daher trotz des Gewährleistungsausschlusses für den Feuchtigkeitsmangel.
Urteil des OLG Koblenz des 09.02.2006
5 U 1111/05
Pressemitteilung des OLG Koblenz
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