Keine Kostenbeteiligung der Gemeinschaft für nachträglichen Trittschallschutz
Lässt ein Wohnungseigentümer nachträglich eine verbesserte Trittschalldämmung einbauen, kann er von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Kosten der Instandsetzung einer mangelhaft eingebauten Dämmung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der eingebrachte Estrich dem
Sondereigentum oder - wie von dem Wohnungseigentümer behauptet - dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist. Maßstab für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums ist nämlich stets der Ausstattungsstandard der Wohnung im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums.
Beschluss des OLG Celle vom 02.02.2005
4 W 4/05
OLGR Celle 2005, 190
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