Gewagter Fassadenanstrich nur nach einstimmigem Beschluss
Bauliche Veränderungen an Eigentumswohnanlagen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Abgrenzung zu Instandsetzungsarbeiten, bei denen ein Mehrheitsbeschluss genügt, kann im Einzelfall recht schwierig sein. Das Oberlandesgericht Hamburg
hält die bloße Änderung der Farbgebung eines Fassadenanstrichs, auch wenn es sich dabei weder um eine bauliche Tätigkeit im engeren Sinne noch um einen Eingriff in die Bausubstanz handelt, unter bestimmten Voraussetzungen für eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Dies ist anzunehmen, wenn durch die nunmehr deutlich abgesetzte neue Farbgebung (orange) der Balkone und Pfeiler der architektonische Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert wird. Führt der Neuanstrich zu einer störenden Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindrucks, kann darin ein nach § 14 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegen.
Beschluss des OLG Hamburg vom 17.01.2005
2 Wx 103/04
MDR 2005, 1160
OLGR Hamburg 2005, 337
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