Einstimmigkeitsvorbehalt muss respektiert werden
Ist in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehen, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn ein einstimmiger Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, so kommt es für die Zulässigkeit einer Maßnahme nicht darauf an, ob diese die übrigen Wohnungseigentümer
möglicherweise nur geringfügig beeinträchtigt. Das den Wohnungseigentümern bei der Regelung ihrer Angelegenheiten in jedem Fall zustehende Ermessen ist von den Gerichten zu respektieren und kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung im Beseitigungsverfahren ersetzt werden.
Beschluss des OLG München vom 05.04.2005
32 Wx 019/05
OLGR München 2005, 266
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