Sonderumlage trotz vorhandener Reparaturrücklage
Das Bayerische Oberste Landesgericht verneinte den Anspruch eines Wohnungseigentümers darauf, dass vor der Erhebung einer Sonderumlage für eine Baumaßnahme (hier Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung) zunächst stets die vorhandene Reparaturrücklage
ausgeschöpft werden muss.
Bestehen nachvollziehbare sachliche Gründe, die Rücklage ganz oder teilweise nicht anzutasten, entspricht der Beschluss, in voller Höhe der anstehenden Ausgaben eine Sonderzulage zu erheben, einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Hinreichende Gründe, die Reparaturrücklage nicht anzugreifen, können beispielsweise anstehende anderweitige Reparaturen oder auch zu befürchtende Wohngeldrückstände einzelner Eigentümer sein.
Beschluss des BayObLG vom 29.07.2004
2 ZBR 91/04
RdW 2005, 128
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