Anpassung der Kostenverteilungsquote nach Dach- und Kellerausbau
Baut ein Wohnungseigentümer die zu seinem Sondereigentum gehörenden Dach- und Kellerräume zu Wohnzwecken aus und führt dies zu einer nicht unwesentlichen Verschiebung der Eigentumsanteile, können die anderen Wohnungseigentümer die Neuanpassung des Verteilungs-
schlüssels für die Kosten der Wohnanlage verlangen. Dem steht - so der Bundesgerichtshof - nicht entgegen, dass die Teilungserklärung hierzu keine Regelung enthält.
Urteil des BGH vom 17.10.2004
V ZB 22/04
BGHR 2004, 1604
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