Anpassung der Kostenverteilungsquote nach Dach- und Kellerausbau

Baut ein Wohnungseigentümer die zu seinem Sondereigentum gehörenden Dach- und Kellerräume zu Wohnzwecken aus und führt dies zu einer nicht unwesentlichen Verschiebung der Eigentumsanteile, können die anderen Wohnungseigentümer die Neuanpassung des Verteilungs-

schlüssels für die Kosten der Wohnanlage verlangen. Dem steht - so der Bundesgerichtshof - nicht entgegen, dass die Teilungserklärung hierzu keine Regelung enthält.

Urteil des BGH vom 17.10.2004
V ZB 22/04
BGHR 2004, 1604

 

Urteil als PDF | Urteil versenden

 

Waren diese Informationen hilfreich?

 

Kommentare zu diesem Beitrag

Keine Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden

 

Neuen Kommentar verfassen:

Name
E-Mail
Hinweis: Ihre E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht.
Ich möchte bei neuen Kommentaren benachrichtigt werden

Betreff
Kommentar
 

 

Rechtsanwalt-Regionalportale

Rechtsanwälte Mannheim, Rechtsanwälte Berlin, Rechtsanwalt München, Rechtsanwälte Köln, Rechtsanwalt Düsseldorf, Rechtsanwälte Stuttgart, Rechtsanwälte Nürnberg, Rechtsanwalt Essen, Rechtsanwälte Hamburg, Rechtsanwälte Dortmund, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, Rechtsanwälte Saarbrücken, Rechtsanwalt Hannover, Rechtsanwälte Bremen, Rechtsanwalt Dresden, Rechtsanwalt Leipzig, Rechtsanwalt Potsdam, Rechtsanwalt Wien, Rechtsanwalt Tirol, Rechtsanwalt Steiermark, Rechtsanwälte Oberösterreich, Rechtsanwälte Kärnten, Rechtsanwalt Vorarlberg, Rechtsanwalt Salzburg, Rechtsanwalt Niederösterreich, Rechtsanwälte Burgenland, Rechtsanwalt Sauerland, Rechtsanwälte Hunsrück, Rechtsanwälte Allgäu, Rechtsanwälte Eifel, Rechtsanwalt Kraichgau, Rechtsanwalt Niederrhein, Rechtsanwalt Oberschwaben, Rechtsanwälte Rheinhessen, Rechtsanwälte Siegerland, Rechtsanwälte Taunus, Rechtsanwälte Münsterland, Rechtsanwälte Liechtenstein, Rechtsanwalt Schweiz, Rechtsanwalt Italien, Rechtsanwalt Luxemburg, Rechtsanwälte Frankreich, Rechtsanwälte Spanien, Rechtsanwälte Mallorca

Aktuelle Rechtstipps