Anbringung von Fenstergittern als bauliche Veränderung

Die Anbringung von Schutzgittern an einer im Erdgeschoss liegenden Eigentumswohnung ist eine bauliche VDie Anbringueränderung, die eines einstimmigen Beschlusses aller Wohnungseigentümer bedarf. Die Verweigerung der Genehmigung ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der betroffene Eigentümer

eine konkrete Einbruchsgefahr nachweist. Allein der Hinweis auf den „mäßigen“ Ruf der Wohngegend reicht hierzu aber nicht aus.

Beschluss des OLG Köln vom 17.03.2004
16 Wx 48/04
ZAP EN-Nr. 778/2004

 

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