Verjährung der im Kaufvertrag zugesagten Mängelbehebung

Im notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung verpflichtete sich der Verkäufer, die in den Wänden der Wohnung festgestellte Feuchtigkeit auf eigene Kosten zu beseitigen. Die vom Verkäufer später veranlaßten Reparaturarbeiten führten nicht zur vollständigen Beseitigung des Mangels. Nach knapp fünf Jahren klagte der Käufer auf den Kostenersatz der Mängelbeseitigung. Der Verkäufer meinte, der Anspruch sei verjährt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Verkäufer Recht. Bei einer im Kaufvertrag zugesagten Mängelbehebung sind nicht die zum Teil längeren Verjährungsfristen nach dem Werkvertragsrecht (§ 638 BGB) anwendbar, sondern die Verjährungsvorschriften des Kaufrechts. Nach § 477 BGB verjähren Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Kaufsache in sechs Monaten von der Ablieferung oder wie hier bei Grundstücken in einem Jahr von der Übergabe an, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Da ein arglistiges Verschweigen schon wegen der ausdrücklich vom Verkäufer übernommenen Mängelbeseitigung ausschied, war der geltend gemachte Anspruch des Käufers zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst verjährt. Die Klage wurde abgewiesen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.12.1997. 9 U 89/97, NJW-RR 1998, 1354

 

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