Verbindung zweier Eigentumswohnungen

Wird zwischen zwei Eigentumswohnungen eine Mauer durchgebrochen, um eine einheitliche Wohneinheit herzustellen, handelt es sich stets um eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine tragende oder nicht tragende Wand handelt.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 15.10.1999
3 W 149/99

ZMR 2000, 254

 

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