Unverhältnismäßig hohe Schadensbeseitigungskosten

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses kann vom Schädiger wegen leicht fahrlässig verursachter Flecken auf einem Carrara-Marmor-Fußboden nicht die Erneuerung des gesamten Fußbodens (Kostenaufwand über 16.000 DM) verlangen, wenn die Flecken nur bei Gegen- oder Streiflicht zu erkennen sind und in Folge der Wischpflege nach einigen Jahren völlig unsichtbar werden. Der Kostenaufwand für eine Neuverlegung würde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zumutbarkeitsgrenze bei weitem überschreiten. Das Gericht sprach dem Geschädigten daher lediglich einen Betrag von 15 Prozent der Kosten als Schadensersatz zu.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2000
22 U 166/99

MDR 2000, 885

 

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