Umsturzgefährdeter Baumbestand

Der Eigentümer eines parkähnlich angelegten Grundstücks ist verpflichtet, Bäume, bei denen altersbedingt die Gefahr des Umstürzens oder von Astbrüchen besteht, zu fällen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn deutliche Anzeichen für die Altersschwäche der Bäume erkennbar sind, weil beispielsweise in den Vorjahren bereits mehrere Bäume ohne besondere äußere Einwirkung wie ungewöhnlich starke Stürme umgefallen sind. Unterlässt der Grundstückseigentümer die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen, ist er seinem Grundstücksnachbar uneingeschränkt zum Ersatz des Schadens durch einen umstürzenden Baum verpflichtet.

Urteil des BGH vom 21.03.2003
V ZR 319/02
RdW 2003, 571

Urteil des BGH vom 21.03.2003

 

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