Umlagebeschluss bei Haussanierung

Die Eigentümergemeinschaft eines großen Wohnhauses beschloss eine umfassende Fenstersanierung mit einem zunächst geschätzten Gesamtaufwand von 860.000 DM. Zugleich wurde die anteilige Umlage der Kosten auf alle Wohnungseigentümer beschlossen. In der Folgezeit wurden Art und Umfang der Sanierungsmaßnahmen mehrmals geändert. Ca. sechs Monate nach dem ersten Beschluss einigten sich die Wohnungseigentümer auf eine Sanierungslösung, die nunmehr 913.000 DM kosten sollte. Einer der Eigentümer, der die Wohnung am Tag vor dem ersten Beschluss im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte, hielt den Umlagebeschluss wegen der späteren Abänderung der Sanierungsausführung für unwirksam.

Das Kammergericht Berlin stellte zunächst klar, dass der Eigentümer an den ersten Beschluss gebunden war, auch wenn er die Wohnung erst am Tag vorher erworben hatte. Trotz der mehrfachen Abänderung des ursprünglichen Beschlusses hinsichtlich Art und Umfang der Sanierungsarbeiten und trotz spürbarer finanzieller Konsequenzen für die einzelnen Eigentümer hatte das Gericht auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Umlagebeschlusses. Für das Gericht war nicht erkennbar, dass der ursprüngliche Umlagebeschluss nur für die Durchführung der zuerst ins Auge gefassten Sanierungsarbeiten gelten sollte. Vielmehr wurden die zunächst geplanten Sanierungsarbeiten lediglich modifiziert. Auf die Verpflichtung der Eigentümer zur anteiligen Kostentragung hatte dies keine Auswirkungen.

Beschluss des KG Berlin vom 21.07.1999; 24 W 2613/98

 

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