Solaranlage auf Dach einer Eigentumswohnanlage

Das Aufstellen von breitflächigen Sonnenkollektoren mit einem Neigungswinkel von 45 Grad auf einem Flachdach stellt nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine bauliche Veränderung einer Eigentumswohnanlage dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Das Dach eines Hauses, das im Wohnungseigentum steht, gehört zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum. Das Gericht bejahte auch eine erhebliche Störung des optischen Gesamteindrucks durch die aufgestellten Kollektoren. Die übrigen Wohnungseigentümer konnten daher die Beseitigung der Solaranlage verlangen. Dabei spielte es keine Rolle, dass es sich bei den Sonnenkollektoren um ein umweltfreundliches Mittel zur Gewinnung von Energie handelt. Auch ein solcher Zweck rechtfertigt nicht jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums.

Beschluss des BayObLG vom 30.03.2000; Az.: 2 Z BR 2/00

 

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